Häufig gestellte Fragen

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Bereich Wärme

  • Für wen gilt die Wärmepreisbremse und wie wird sie berechnet?

    Verbrauch bis 1,5 Mio. kWh

    Die Wärmepreisbremse kommt Kunden mit einem jährlichen Verbrauch bis zu 1,5 Millionen kWh zugute. 80 % des prognostizierten Verbrauchs werden zu einem gedeckelten Brutto-Preis von 9,5 ct/kWh abgerechnet. Für die restlichen 20 % des Verbrauchs sowie für eventuellen Mehrverbrauch gilt der vertraglich festgelegte Preis.

    Verbrauch über 1,5 Mio. kWh

    Auch Kunden mit einem Jahresverbrauch über 1,5 Millionen kWh werden durch das neue Gesetz entlastet. Sie erhalten 70 % ihres Vorjahresverbrauchs zu einem gedeckelten Preis von 7,5 ct/kWh (vor sämtlichen, staatlich veranlassten Preisbestandteilen). Für die restlichen 30 % des Verbrauchs sowie für den eventuellen Mehrverbrauch gelten die regulären Preise.

  • Was muss ich tun, um von der Gas-/Wärme- und Strompreisbremse zu profitieren?

    Abhängig von der von Ihnen gewählten Zahlungsart kann sich die Vorgehensweise unterscheiden. Wir haben alle wichtigen Informationen dazu für Sie zusammengestellt.

    • SEPA-Lastschriftmandat

    Sollten Sie via Bankeinzug bezahlen, müssen Sie sich um nichts kümmern. Wir reduzieren Ihren monatlichen Abschlag automatisch und berücksichtigen die Entlastung in Ihrer Jahresrechnung. Sie erhalten spätestens Ende Februar eine Information darüber, wie sich Ihr Abschlag durch die Preisbremse verändert.

    • Monatliche Überweisung

    Sie erhalten spätestens Ende Februar eine Information darüber, wie sich Ihr Abschlag durch die Preisbremse verändert.

  • Wodurch werden die Preisbremsen finanziert?

    Bei Gas und Strom wird die Entlastung aus Mitteln des Bundes finanziert. Die Kosten der Strompreisbremse sollen über den Wirtschaftsstabilisierungsfonds (WSF) sowie eine Abschöpfung von sogenannten Zufallsgewinnen bzw. übermäßigen Gewinnen an den Strommärkten finanziert werden. 

  • Was muss bei der Dezember-Soforthilfe beachtet werden?
    • Wenn Sie uns ein SEPA-Lastschriftmandat erteilt haben, brauchen Sie nichts zu unternehmen. Wir werden den Gas-/Wärmeabschlag im Dezember (fällig 15.12./31.12.2022) nicht einziehen.
    • Wenn Sie einen Dauerauftrag eingerichtet haben, reduzieren Sie ihn bitte für Dezember (fällig 15.12./31.12.2022) um die Höhe Ihres Gasabschlags. Falls Sie das vergessen oder es nicht rechtzeitig schaffen: Wir schreiben Ihnen die zu viel geleistete Zahlung gut und verrechnen sie über Ihre kommende Jahresverbrauchsabrechnung.
    • Wenn Sie Ihre Überweisung monatlich selbst vornehmen, reduzieren Sie Ihre Zahlung bitte für Dezember (fällig 15.12./31.12.2022) um die Höhe Ihres Gas-/Wärmeabschlags. Falls Sie das vergessen oder es nicht rechtzeitig schaffen: Wir schreiben Ihnen die zu viel geleistete Zahlung gut und verrechnen sie über Ihre kommende Jahresverbrauchsabrechnung.
  • Welche Wärmekunden haben einen Anspruch auf Soforthilfe?
    • Verbrauch < 1,5 Mio. kWh/a
    • Überwiegender Erdgasbezug zur Wohnraumvermietung / WEG
    • Zugelassene Pflege, Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtung sowie Kindertagesstätten und andere Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe
    • Bildung, Wissenschaft und Forschung - staatlich (anerkannte) Einrichtungen
    • Bildungseinrichtungen der Selbstverwaltung der Wirtschaft in der Rechtsform von Körperschaften des öffentlichen Rechts oder als eingetragener Verein
    • Reha, Behindertenwerkstätte, Leistungserbringer der Eingliederungshilfe
  • Wie genau sieht die Entlastung bei Wärme aus und wird diese errechnet?
    Erfolgt für den Dezember durch eine pauschale Zahlung, die sich an der Höhe des im September gezahlten Abschlags mit einem Zuschlag in Höhe von 20 % bemisst.