Kundenanlagen / Selbst- versorgergemeinschaften

Informationen zur Anmeldung und Umsetzung einer Kundenanlage / Selbstversorgergemeinschaft

Sie planen die Umsetzung einer Kundenanlage im Netzgebiet der Energieversorgung Filstal? Dann kommen Sie rechtzeitig vor der technischen Umsetzung auf uns zu. Eine Abstimmung zwischen Ihnen als Betreiber der Kundenanlage und uns als Verteilnetzbetreiber ist zum korrekten Aufbau der Abrechnung, Messung und eventuellen Drittbelieferung zwingend notwendig. Beachten Sie hierbei insbesondere:

  • Die Beantragung des Netzanschlusses bzw. die Anfrage zum Anschluss/ zur Inbetriebsetzung einer Einspeiseanlage erfolgt bei der EVF analog zu „Standard-Abnahmestellen“. Bei der Anmeldung vermerken Sie jedoch unbedingt, dass es sich um eine „Kundenanlage/Mieterstrom“ handelt.
  • Vorab ist für Kundenanlagen zwingend ein geeignetes Messkonzept (Messkonzepte der EVF, Auswahlblatt C) abzustimmen. Teilen Sie uns hierzu auch das Vorhandensein von Untermessungen mit und legen Sie uns einen elektrischen Übersichtsplan vor (sofern vorhanden).
  • Sofern vorab bekannt ist, dass Letztverbraucher in der Kundenanlage von dritten Lieferanten beliefert werden, bestellen Sie bitte direkt die Anmeldung Marktlokation Kundenanlage.
  • Sofern Sie eine PV-Anlage errichten und für diese den Mieterstromzuschlag nach § 21 Abs. 3 EEG beanspruchen wollen, teilen Sie uns dies mit dem folgenden Formular mit:

Lieferantenwechsel in einer Kundenanlage / Selbstversorgergemeinschaft

Gemäß Tenorziffer 6 zur Festlegung BK6-16-200 (Strom) sind die Betreiber von Elektrizitätsversorgungsnetzen ab dem 1. Oktober 2017 verpflichtet, die Bereitstellung der erforderlichen Identifikatoren zur Ermöglichung eines Lieferantenwechsels für die innerhalb von Kundenanlagen i. S. d. § 3 Nr. 24a bzw. 24b EnWG angeschlossenen Haushaltskunden mittels eines bundeseinheitlich standardisierten Formulars sicherzustellen.

Ein Letztverbraucher will zu einem anderen Lieferanten wechseln

  1. Der Betreiber der Kundenanlage beantragt beim Netzbetreiber eine Mess- und Marktlokation für den Letztverbraucher. Hierfür verwenden Sie das nachfolgende Formular:
  2. Der Netzbetreiber übermittelt dem Betreiber der Kundenanlage die Mess- und Marktlokation
  3. Ein vom Betreiber der Kundenanlage beauftragter wettbewerblicher Messstellenbetreiber meldet für die Messlokation per WiM-Prozess den Messstellenbetrieb für den Kunden an.
    Alternativ wird die Energieversorgung Filstal, als grundzuständiger Messstellenbetreiber, mit dem Zählereinbau vom Betreiber der Kundenanlage beauftragt (Inbetriebsetzungsauftrag Strom). Voraussetzung hierfür ist das Vorliegen eines TAB-konformen Zählerplatzes sowie die Anmeldung durch einen eingetragenen Elektroinstallateur.
  4. Der Betreiber der Kundenanlage teilt dem Letztverbraucher seine Marktlokation mit. Dieser kann einen Liefervertrag mit einem dritten Lieferanten abschließen. Die Belieferung wird vom dritten Lieferanten per GPKE-Prozess an die Energieversorgung Filstal gemeldet.

Ein Letztverbraucher will zurück zum Betreiber der Kundenanlage wechseln

  1. Der Betreiber der Kundenanlage teilt dem Netzbetreiber die gewünschte Belieferung für den Letztverbraucher mittels nachfolgendem Formular mit. Parallel erfolgt eine Kündigung des Letztverbrauchers beim Altlieferanten.
  2. Sofern eine Abmeldung beim Altlieferanten vorliegt, setzt der Netzbetreiber die Anmeldung des Kundenanlagenbetreibers um.
  3. Ein Wechsel aus der Drittbelieferung zurück in die Kundenanlage wird wie eine Stilllegung behandelt. Dies ist vom zuständigen Elektroinstallateur mit dem entsprechenden Formular zu melden. Sofern der Zähler durch die Energieversorgung Filstal als grundzuständiger Messstellenbetreiber eingebaut wurde, wird dieser ausgebaut. Die Verantwortung für den Messstellenbetrieb liegt wieder beim Betreiber der Kundenanlage.

Häufig gestellte Fragen

Allgemeine Fragen zur Kundenanlage

Was versteht man unter einer Kundenanlage?
Eine Kundenanlage im Sinne des § 3 Nr. 24a oder b EnWG entsteht, wenn über eine kundeneigene Energieanlage Letztverbraucher angeschlossen sind und diese Anlage mit einem Summenzähler vom Netz der allgemeinen Versorgung abgegrenzt ist.
  • Beispiele für Kundenanlagen nach § 3 Nr. 24a EnWG sind Mehrfamilienhäuser vorwiegend in Kombination mit Erzeugungsanlagen. Diese werden auch Mieterstrommodelle genannt. Unter bestimmten Voraussetzungen ist bei PV-Anlagen die Inanspruchnahme eines PV-Mieterstromzuschlags nach EEG möglich.
  • Beispiele für Kundenanlagen nach § 3 Nr. 24b EnWG sind überwiegend Industriekunden mit Unterabnehmern auf dem Betriebsgelände oder Einkaufsmärkte mit Backshop und ggf. weiteren Läden.
Wie ist eine Kundenanlage nach § 3 Nr. 24a EnWG vom Netz der allgemeinen Versorgung abzugrenzen?
Bei Kundenanlagen nach § 3 Nr. 24a EnWG handelt es sich um geographisch eng begrenzte „Hausanlagen“ innerhalb von Gebäuden oder Gebäudekomplexen. Möglich ist im Einzelfall auch, dass sich eine Kundenanlage außerhalb von Gebäuden über ein größeres Grundstück erstreckt.
Wer versorgt die Kunden in einer Kundenanlage?
Die Versorgung der in der Kundenanlage angeschlossenen Letztverbraucher erfolgt grundsätzlich durch den Kundenanlagenbetreiber. Der Kundenanlagenbetreiber ist für die in seiner Anlage versorgten Kunden verantwortlich und muss deren Versorgung sicherstellen.
Darf der Kunde innerhalb einer Kundenanlage seinen Energielieferanten frei wählen?
Die Letztverbraucher haben das Recht auf freien Netzzugang (Lieferantenwechsel nach § 3 Nr. 24 a und b) EnWG in Verbindung mit § 20 (1d) EnWG), den der Kundenanlagenbetreiber sicherstellen muss.
Gilt in einer Kundenanlage die Grund-/Ersatzversorgungspflicht?
Für die Letztverbraucher innerhalb der Kundenanlage, die nicht von einem dritten Energielieferanten beliefert werden, besteht kein Recht auf Grund-/Ersatzversorgung (gemäß Grundversorgungsverordnung, GVV) durch den jeweils zuständigen Grundversorger des der Kundenanlage vorgelagerten Netzes, da diese Letztverbraucher nicht im Netz der allgemeinen Versorgung im Sinne des § 3 Nr. 17 EnWG angeschlossen sind. Gleiches gilt für die Ersatzbelieferung außerhalb der Niederspannung. Kunden, die von einem dritten Lieferanten beliefert werden, werden durch den Netzbetreiber zur Grund-/Ersatzversorgung beim zuständigen Grundversorger gemeldet, wenn diese Belieferung beendet wird und keine Folgebelieferung durch einen dritten Lieferanten oder dem Kundenanlagenbetreiber besteht.

Fragen zum Messstellenbetrieb

Wer ist für den Messstellenbetrieb von drittbelieferten Kunden in der Kundenanlage zuständig?
Bei Kunden, die einen dritten Lieferanten wählen, muss der Messstellenbetrieb durch den Netzbetreiber als grundzuständigem Messstellenbetreiber (gMSB) oder durch einen wettbewerblichen Messstellenbetreiber (wMSB) erfolgen. Gleiches gilt für Erzeugungsanlagen. Entsprechende Zählerplätze sind vom KAB einzurichten.
Der wMSB muss einen Messstellenbetreiberrahmenvertrag nach Vorgaben der Bundesnetzagentur (BK6-17-042) mit dem Netzbetreiber abschließen. Es gelten die Wechselprozesse im Messwesen (WiM).
Wer ist für den Messstellenbetrieb von Kunden zuständig, die vom Betreiber der Kundenanlage versorgt werden?
Für diese Zähler stellt der Netzbetreiber gegenüber dem Kundenanlagenbetreiber keine Anforderungen. Die Einhaltung der gesetzlichen Anforderungen aus dem Messstellenbetriebsgesetz und dem Eichrecht liegen im Verantwortungsbereich des Kundenanlagenbetreibers.

Fragen zum Messstellenbetrieb

Wie werden Energiebezug und -einspeisung am Summenzähler ermittelt und abgerechnet?
Am Summenzähler wird von der bezogenen Energiemenge der Verbrauch der drittversorgten Letztverbraucher (Unterzähler) abgezogen. Das kleinstmögliche Ergebnis ist 0.
Die Ermittlung der Einspeisemenge am Summenzähler ergibt sich aus der physikalisch eingespeisten Menge zuzüglich der Differenz zwischen dem Bezug der Hauptmessung und dem Verbrauch der drittversorgten Letztverbraucher, sofern die Differenz des physikalischen Bezuges an der Hauptmessung kleiner als die Summe aller Verbrauchswerte der drittversorgten Letztverbraucher ist.
Wie werden drittbelieferte Kunden abgerechnet?
Die Netznutzungsabrechnung für die Marktlokation der Kundenanlage (Summenzähler), sowie die Marktlokationen von drittbelieferten Letztverbrauchern in der Kundenanlage nimmt der Netzbetreiber gemäß den für diese Marktlokationen bestehenden Netznutzungsverträgen vor.
Aufgrund der Saldierung von Summen- und Unterzählern erfolgen alle Abrechnungen turnusmäßig zum 31.12. eines Kalenderjahres.
Wie erfolgt die Abrechnung sofern sich der Summenzähler und die Unterzähler in unterschiedlichen Spannungsebenen befinden?
Die Abrechnung der Netzentgelte für die Unterzähler erfolgt grundsätzlich analog der Abrechnung des Summenzählers. Ist die Kundenanlage beispielsweise in der Mittelspannung angeschlossen, werden sowohl die Marktlokation der Kundenanlage (Summenzähler) als auch die Marktlokationen der drittbelieferten Letztverbraucher (Unterzähler) mit den Netzentgelten Mittelspannung abgerechnet. In diesem Fall sind alle Unterzähler als RLM-Messungen auszuführen, um entsprechende Arbeits- und Leistungswerte für die Abrechnung zu erhalten. Auch können Trafoverluste bei unterschiedlicher Spannungsebene und Messspannungsebene aufgerechnet bzw. abgezogen werden.