Häufig gestellte Fragen

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Bereich Gas

  • Für wen gilt die Gaspreisbremse und wie wird sie berechnet?
    Verbrauch bis 1,5 Mio. kWh, SLP

    Die Gaspreisbremse kommt Privathaushalten und Gewerbetreibenden mit einem jährlichen Verbrauch bis zu 1,5 Millionen kWh zugute. 80 % des prognostizierten Verbrauchs werden zu einem gedeckelten Brutto-Preis von 12 ct/kWh abgerechnet. Für die restlichen 20 % des Verbrauchs sowie für eventuellen Mehrverbrauch gilt der vertraglich festgelegte Preis.

    Verbrauch über 1,5 Mio. kWh, RLM

    Kunden mit einem Jahresverbrauch über 1,5 Millionen kWh erhalten 70 % ihres Vorjahresverbrauchs zu einem gedeckelten Preis von 7 ct/kWh (vor Netzentgelten, Messstellenentgelten und sämtlichen, staatlich veranlassten Preisbestandteilen). Für die restlichen 30 % des Verbrauchs sowie für den eventuellen Mehrverbrauch gelten die regulären, mit uns vereinbarten Preise. 
  • Was muss ich tun, um von der Gas-/Wärme- und Strompreisbremse zu profitieren?

    Abhängig von der von Ihnen gewählten Zahlungsart kann sich die Vorgehensweise unterscheiden. Wir haben alle wichtigen Informationen dazu für Sie zusammengestellt.

    • SEPA-Lastschriftmandat

    Sollten Sie via Bankeinzug bezahlen, müssen Sie sich um nichts kümmern. Wir reduzieren Ihren monatlichen Abschlag automatisch und berücksichtigen die Entlastung in Ihrer Jahresrechnung. Sie erhalten spätestens Ende Februar eine Information darüber, wie sich Ihr Abschlag durch die Preisbremse verändert.

    • Monatliche Überweisung

    Sie erhalten spätestens Ende Februar eine Information darüber, wie sich Ihr Abschlag durch die Preisbremse verändert.

  • Wodurch werden die Preisbremsen finanziert?

    Bei Gas und Strom wird die Entlastung aus Mitteln des Bundes finanziert. Die Kosten der Strompreisbremse sollen über den Wirtschaftsstabilisierungsfonds (WSF) sowie eine Abschöpfung von sogenannten Zufallsgewinnen bzw. übermäßigen Gewinnen an den Strommärkten finanziert werden. 

  • Was muss bei der Dezember-Soforthilfe beachtet werden?
    • Wenn Sie uns ein SEPA-Lastschriftmandat erteilt haben, brauchen Sie nichts zu unternehmen. Wir werden den Gas-/Wärmeabschlag im Dezember (fällig 15.12./31.12.2022) nicht einziehen.
    • Wenn Sie einen Dauerauftrag eingerichtet haben, reduzieren Sie ihn bitte für Dezember (fällig 15.12./31.12.2022) um die Höhe Ihres Gasabschlags. Falls Sie das vergessen oder es nicht rechtzeitig schaffen: Wir schreiben Ihnen die zu viel geleistete Zahlung gut und verrechnen sie über Ihre kommende Jahresverbrauchsabrechnung.
    • Wenn Sie Ihre Überweisung monatlich selbst vornehmen, reduzieren Sie Ihre Zahlung bitte für Dezember (fällig 15.12./31.12.2022) um die Höhe Ihres Gas-/Wärmeabschlags. Falls Sie das vergessen oder es nicht rechtzeitig schaffen: Wir schreiben Ihnen die zu viel geleistete Zahlung gut und verrechnen sie über Ihre kommende Jahresverbrauchsabrechnung.
  • Wie funktioniert die Übernahme der Dezember-Abschlagszahlung durch den Staat?
    • Um die Entlastung der Kundinnen und Kunden im Monat Dezember (fällig 15.12./31.12.2022) gegenzufinanzieren, haben die Erdgaslieferanten und Wärmeversorgungsunternehmen einen Erstattungs- oder einen Vorauszahlungsanspruch gegen die Bundesrepublik Deutschland. Mit Inkrafttreten des Erdgas-Wärme-Soforthilfegesetzes wurden das Verfahren und Regelungen für die Bestimmung der zu erstattenden Abschlagshöhen festgelegt.
    • Nach Festlegung der Regelungen Anfang November ermitteln die Energieversorgungsunternehmen die Höhe der zu erstattenden Abschlagszahlungen Ihrer Kundinnen und Kunden und bereiten die Entlastung im Dezember der Kunden IT-technisch vor. Mitte November beantragen die Unternehmen die Erstattung der Abschlagszahlungen nach einem Prüfverfahren durch einen vom Bundesministerium für Wirtschaft und Klima (BMWK) mandatierten Dienstleister über ihre Hausbank bei der KfW.
  • Mein diesjähriger Jahresverbrauch steht noch gar nicht fest – kann ich die Höhe der Dezemberhilfe steigern, indem ich jetzt noch meinen Abschlag erhöhe?
    Nein. Die Höhe der Einmalhilfe im Dezember (fällig 15.12./31.12.2022) richtet sich nach einer Prognose über Ihren diesjährigen Gasverbrauch. In sie fließen zahlreiche Aspekte ein, um einen realistischen Wert zu erhalten – etwa Ihr Vorjahresverbrauch, Witterungsgegebenheiten, bauliche Energieeffizienzmaßnahmen und vieles mehr. Eine kurzfristige Erhöhung Ihrer Abschlagszahlung hätte also auf die Einmalhilfe keinen Einfluss.
  • Was ist bei der Entlastung im Dezember zu beachten?
    • Die Soforthilfe bezieht sich nur auf Ihre Gas-/Wärmekosten. Bitte zahlen Sie die Abschläge für Strom und Wasser weiter, um hier nicht in Rückstand zu geraten.
    • Die Soforthilfe umfasst ein Zwölftel der Jahresrechnung, basierend auf dem Verbrauch, der im September 2022 prognostiziert worden ist. Dabei ist zu berücksichtigen, dass in der Jahresrechnung der Verbrauch des gesamten Jahres zusammengefasst wird, also die Sommermonate, in denen gar nicht geheizt wird ebenso wie die Wintermonate, in denen der Gasverbrauch deutlich steigt. Die Abschläge bleiben das ganze Jahr über gleich hoch, da die Jahresrechnung durch die zwölf Monate geteilt wird. Der Abschlag ist also keine Abrechnung, sondern legt die Jahresrechnung gleichmäßig auf alle Monate um. Das erleichtert die Zahlung für die Gaskundinnen und -Kunden. Die Soforthilfe entspricht einer im Voraus berechneten Abschlagszahlung. Wenn Sie im Dezember mehr Gas verbrauchen, wird dies in der Jahresabrechnung berücksichtigt und Sie müssen den Mehrverbrauch zahlen. Gleiches gilt aber auch für den Fall, dass Sie weniger Gas verbrauchen. Die Summe der Soforthilfe bleibt gleich und deckt dann einen größeren Anteil Ihrer Jahresverbrauchsabrechnung ab.
  • Wer muss die Umlagen bezahlen?
    Bezahlt werden diese Umlagen (Gasspeicherumlage und Gasbilanzierungsumlage) grundsätzlich sowohl von Industrie- als auch Haushaltskunden, die Erdgas beziehen und voraussichtlich auch von Fernwärmekunden. Wer mit Strom, Öl oder erneuerbaren Energien heizt, bezahlt diese Umlage nicht. Diese Umlagen werden nur von den Gaskunden bezahlt, weil Gas aktuell das knappste Gut unter den Energieträgern ist. Nach dem deutschen Rechtssystem wäre eine Umlage, die von allen Bürgerinnen und Bürgern zu bezahlen ist, unabhängig ihrer Heizart, ein gravierender Eingriff. Es ist nicht klar, ob so eine Umlage verhältnismäßig und rechtssicher wäre.
  • Was ist die Gasbilanzierungsumlage?

    Die Bilanzierungsumlage dient der Deckung des zu erwartenden Fehlbetrages aus dem Einsatz von Regel1- und Ausgleichsenergie2. Diese wird vom Marktgebietsverantwortlichen für ganz Deutschland, Trading Hub Europe (THE), erhoben und ist von den Bilanzkreisverantwortlichen zu tragen, die Entnahmestellen beliefern. Die Umlage wird über den Lieferanten an die Endverbraucher weitergegeben. Die Umlagenhöhe differiert zwischen Standardlastprofilkunden (für gewöhnlich Haushaltskunden) und Kunden mit registrierender Leistungsmessung (für gewöhnlich Industriekunden).

    Grundlage hierfür ist die GaBi Gas 2.0 (Beschluss zum Festlegungsverfahren zur Bilanzierung Gas). Die ab dem 01.10.2022 gültige Bilanzierungsumlage für Standardlastprofilkunden beträgt 0,57 ct/kWh, bisher betrug diese 0,00 ct/kWh.

    1 Die Regelenergie wird auch Regelleistung genannt und gleicht als Reserve Schwankungen im Gasnetz aus.
    2 Ausgleichsenergie bezeichnet die Umlage der Kosten der Regelenergie auf die verschiedenen Akteure im Gasnetz.

  • Wie genau sieht die Entlastung bei Gas aus und wird diese errechnet?
    • Zunächst entfällt vorläufig die Zahlung des Abschlags Dezember (fällig 31.12.2022).
    • Die Soforthilfe wird vom Gasversorger individuell pro Haushalt berechnet. Grundlage ist der im September prognostizierte Jahresverbrauch des Kunden. Die Soforthilfe basiert auf einem Zwölftel dieses Verbrauchs. Ein Zwölftel Ihres im September 2022 prognostizierten Jahresverbrauchs wird mit dem am 1. Dezember 2022 geltenden Brutto-Arbeitspreis multipliziert. Auch ein Zwölftel des Grundpreises wird vom Staat übernommen. Die Entlastung über die Soforthilfe entspricht also eigentlich nicht dem realen Dezemberabschlag oder der Rechnung für den Monat Dezember, sondern kann etwas darüber oder darunter liegen. Trotzdem müssen Sie im Dezember keinen Abschlag bezahlen. Etwaige Abweichungen werden in Ihrer Jahresverbrauchsabrechnung berücksichtigt. Die Berücksichtigung des für Dezember 2022 vereinbarten Preises gewährleistet, dass die teils erheblichen Preisanstiege zum Ende des Jahres 2022 zugunsten der Kundinnen und Kunden berücksichtigt werden.
  • Was bedeutet die Gaspreisbremse?
     Zur Entlastung der Gaskunden hat eine Expertenkommission einen Entwurf zur Gaspreisbremse erarbeitet und diesen der Bundesregierung vorgestellt. Der Entwurf sieht zum einen in diesem Jahr eine Übernahme der Abschlagszahlung im Dezember durch den Staat vor. Zum anderen sind ab März 2023 für 80% des Verbrauchs gedeckelte Preise auf 12 ct /kWh vorgesehen.

    Selbstverständlich halten wir uns bei der Umsetzung an die jeweils geltenden rechtlichen Vorgaben. Eine Berücksichtigung unserseits ist jedoch erst nach Beschluss durch die Bundesregierung möglich.
  • Wird die Senkung der Umsatzsteuer weitergegeben?
    Die Senkung der Umsatzsteuer auf Gas- und Wärmelieferungen von 19 auf 7 Prozent gilt vom 1. Oktober 2022 bis zum 31. März 2024. Selbstverständlich geben wir diese Änderung vollständig an Sie weiter. Damit diese Steuersenkung bei Ihrer Gasabrechnung berücksichtigt wird, müssen Sie nichts tun. Wir werden die verminderten Umsatzsteuersätze in Ihrer Jahresendrechnung berücksichtigen.

    Eine Anpassung Ihrer Abschlagszahlungen sind aufgrund der Umsatzsteuersenkung möglich. Bitte nutzen Sie zur Abschlagsreduzierung nach Möglichkeit unser Kundenportal. Wir empfehlen jedoch, wegen der aktuell sehr stark gestiegenen Gaspreise, wenn möglich, die Abschläge nicht zu reduzieren, um eventuelle Nachzahlungen mit der Jahresabschlussrechnung zu vermeiden.
     
  • Was ist die Gasbeschaffungsumlage?

    Die ab 01.10.2022 geplante Gasbeschaffungsumlage wurde nach dem Beschluss der Bundesregierung vom 30.09.2022 nun doch zurückgenommen und wird demnach nicht eingeführt. 

    Selbstverständlich wird es deshalb keine Weitergabe der Gasbeschaffungsumlage an unsere Kunden geben.
     

  • Was ist die Gasspeicherumlage?

    Die Gasspeicherumlage dient zur Sicherung der Gasversorgung. Das Gesetz verpflichtet Speicherbetreiber dazu, gewisse Füllstände einzuhalten. Das vom Ministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) vorgegebene Ziel: zum 1. November sollen die deutschen Gasspeicher zu mindestens 95 % gefüllt sein. Dazu muss zu aktuell meist sehr hohen Preisen Gas eingekauft und in die Gasspeicher eingespeichert werden. Durch die Speicherumlage werden die Gaskunden an den Mehrkosten beteiligt und tragen dazu bei, die Gasversorgung zu sichern. Grundlage hierfür ist die Speicherumlage gemäß § 35e Energiewirtschaftsgesetz.
    Die Gasspeicherumlage wird nach derzeitigem Stand vom 01.10.2022 bis zum 31.03.2025 erhoben. Die Höhe der Umlage kann sich alle sechs Monate ändern (Ausnahme: erste und letzte Umlageperiode je drei Monate). Ab 01.10.2022 wird die Höhe der Umlage 0,059 ct/kWh (netto) betragen. Die nächste Änderung ist zum 01.01.2023 möglich.

  • Besteht ein Sonderkündigungsrecht aufgrund der Preisanpassung durch die Umlagen?
    Bei einseitigen Preisänderungen des Energielieferanten muss beachtet werden, dass die betroffen Kunden ihr Sonderkündigungsrecht ausüben und den Energieliefervertrag spätestens zum Wirksamkeitszeitpunkt der Preisänderung fristlos kündigen können. Das heißt, Kunden könnten ihren Vertrag unter Berücksichtigung der Vorgaben der Bundesnetzagentur kündigen.
  • Wie entwickelt sich die Grundversorgung der EVF?
    Die Grafik berücksichtigt die angekündigte Reduzierung der Umsatzsteuer auf den Gasverbrauch ab 01.10.2022 von 19 % auf 7 % sowie den Wegfall der Gasbeschaffungsumlage.

    GSU = Gasspeicherumlage, BU = Bilanzierungsumlage



  • Erhöhen sich die Abschläge für die Gaslieferung?

    Die Abschläge für die Gaslieferung werden den aktuellen Preisen angepasst. Dies ist notwendig, damit Sie mit der Jahresrechnung keine zu hohe Rückzahlungsforderung erhalten. Sie werden rechtzeitig über die neuen Abschlagszahlungen informiert.

  • Ist die Gasversorgung sicher?
     Aktuell ja. Nach dem Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) sind private Haushalte in Deutschland besonders geschützt. Auch im Fall eines Engpasses werden sie weiter versorgt, wenn die Industrie bereits Einsparungen vornehmen muss. Das erklärte Ziel aller Akteure ist es, die in Deutschland etwa 19 Millionen an das Gasnetz angeschlossenen Haushalte ohne jede Unterbrechung zu versorgen.

    Nur in besonders extremen Situationen, beispielsweise wenn ein Gaslieferstopp und ein sehr langer und kalter Winter zusammenwirken, kann auch die Versorgung der Haushalte schwierig werden. Das Ministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK), die Bundesnetzagentur, der Marktgebietsverantwortliche THE und die Stadtwerke sowie Energieversorgungsunternehmen als Verteilnetzbetreiber arbeiten daran, dass diese Situation nicht eintritt.
    Theoretisch kann das Speichervolumen laut der Bundesregierung Deutschland zwei bis drei durchschnittlich kalte Wintermonate mit Gas versorgen. Bis zur Energiekrise hat Deutschland jährlich etwa 1.000 Terawattstunden Erdgas verbraucht. In den Gasspeichern können maximal rund 256 Terawattstunden gespeichert werden. Der Gasverbrauch ist in den letzten Monaten stark rückläufig.
  • Aus welchen Gründen steigt der Gaspreis?

    Bereits im letzten Jahr sind die Preise an den Energie-Börsen stark gestiegen. Ursache war die konjunkturelle Erholung nach der Hochphase der Corona-Pandemie verbunden mit einer ungewöhnlich geringen Befüllung der Gasspeicher, die damals bereits Sorgen bezüglich der Versorgungssicherheit im Falle eines strengen Winters ausgelöst hat. Eine weitere starke Steigerung der Großhandelspreise trat durch den Krieg in der Ukraine ein. Diese Entwicklung nimmt durch die von Russland im Zuge des Krieges stark gekürzten Gaslieferungen weiter zu.

  • Was kann bei Zahlungsschwierigkeiten gemacht werden?

    Betroffene Personen sollten rechtzeitig mit Ihren örtlichen Transferleistungsträgern (Sozial- und Arbeitsämter) sowie Energie- und Sozialberatungsstellen Kontakt aufnehmen, um gemeinsam Lösungen zu suchen.

  • Wie können Kunden ihre Energierechnung reduzieren?

    Jeder Kunde kann durch Einspar- und Effizienzmaßnahmen die Höhe seiner Energierechnungen reduzieren. Tipps zum Energie sparen finden Sie hier: Ganz einfach Enegiesparen

  • Woher bezieht Deutschland sein Erdgas?
    Neben den russischen Lieferungen bezieht Deutschland Erdgas aus Norwegen und den Niederlanden. Außerdem werden deutsche Energieunternehmen auch zunehmend verflüssigtes Erdgas (LNG) beziehen, aktuell noch über Anlande-Terminals im Ausland. Voraussichtlich Ende 2022 wird auch Deutschland an der Küste über mobile LNGTerminals verfügen. 2021 hat Deutschland aus Russland etwa 55 % des hier verbrauchten Erdgases importiert, Ende Juni 2022 waren es noch etwa 26 %. Ziel ist, es den Anteil des russischen Gases am deutschen Gesamtverbrauch bis zum Sommer 2024 auf 10 % zu reduzieren.
  • Wie sicher ist Erdgas?
    Wurde Ihre Erdgasheizung von einem Fachbetrieb montiert, so können Sie davon ausgehen, dass die Installation mit entsprechender Sorgfalt durchgeführt wurde. Darüber hinaus kontrollieren wir für Sie, ob die neu erstellte Gasinneninstallation dicht ist.
  • Wie erkenne ich Gasgeruch?

    Zu Ihrer Sicherheit setzen wir dem Erdgas einen sehr starken Geruchsstoff zu, so dass Sie schon kleinste Undichtheiten frühzeitig bemerken.

    Im EVF-Kundenzentrum können Sie sich bei einer Geruchsprobe einen Eindruck verschaffen, wie der beigemischte Odorstoff riecht.

  • Wie verhalte ich mich bei Gasgeruch?

    24/7 Störungshotline
    0800-6101-767

    • Öffnen Sie alle Fenster und Türen! Für Durchzug sorgen!
    • Vermeiden Sie offenes Feuer! Nicht rauchen! Kein Feuerzeug, keine elektrischen Schalter, Stecker, Klingeln und kein Telefon benutzen!
    • Schließen Sie alle Hähne an Gaszählern und Gasgeräten; möglichst auch den Haupthahn im Keller!
    • Warnen Sie die anderen Hausbewohner und verlassen Sie das Gebäude bei starkem Gasgeruch!
    • Benachrichtigen Sie unseren Bereitschaftsdienst. Bitte melden Sie auch schwachen Gasgeruch im Haus und auf der Straße!

    Weitere Informationen erhalten Sie im Infoflyer "Verhalten bei Gasgeruch".