Aktuelle Informationen zum Energiemarkt

(Stand 04.11.2024)

Hier finden Sie Wichtiges und Nützliches zum Energiemarkt: Antworten auf Ihre Fragen, Infos zur aktuellen Lage, Tipps, wie Sie Ihre Energiekosten senken können.

Wir bemühen uns, die Seiten stets aktuell zu halten. Falls Sie eine Information dennoch für veraltet halten oder vermissen, dann schreiben Sie uns bitte eine E-Mail unter info@evf.de. Wir freuen uns über Kontakte mit unseren Kunden.

Aktuelle Lage der Gasversorgung

Aktuelle Lagebewertung der Bundesnetzagentur

  • Die Gasversorgung in Deutschland ist stabil. Die Versorgungssicherheit ist gewährleistet. Die Bundesnetzagentur schätzt die Gefahr einer angespannten Gasversorgung im Augenblick als gering ein. Ein sparsamer Gasverbrauch bleibt dennoch wichtig.
  • Um die Gasversorgung für den kommenden Winter zu sichern, muss bis zum 1. Oktober 2024 ein Speicherfüllstand von 85 % erreicht werden. Dieses Ziel wurde bereits im Juli erreicht.

Aktuelle Lagebewertung der EVF

  • Mit einem aktuellen Speicherfüllstand in Deutschland von 97 % (15.10.2024) sollten wir gut durch den Winter 2024/25 kommen, zumal die Pipelinezuflüsse aus Norwegen stabil sind und auch kontinuierlich LNG-Tanker ihre Fracht ins deutsche und europäische Pipelinenetz einspeisen.
  • Der Gasmarkt ist ausreichend liquide, sodass wir keine Mühe hatten, die Gasmengen für 2025 zu beschaffen.
  • Allerdings ist der Handelspreis für Erdgas immer noch mehr als doppelt so hoch wie vor Beginn der Energiekrise.

Gaspreisentwicklung

Zu den im Vergleich zum Vorkrisenniveau doppelt so hohen Beschaffungskosten (siehe „Aktuelle Lage der Gasversorgung“) kommen weitere preistreibende Effekte hinzu. Dies sind:

  • steigende Netznutzungsentgelte in Folge von deutlichen Rückgängen beim Gasverbrauch und schnelleren Abschreibungen des Gasnetzes,
  • eine ansteigende CO2-Abgabe
  • steigende Personal- und Vertriebskosten.

Insofern scheint eine Rückkehr zum Vorkrisenpreisniveau absolut ausgeschlossen. Vielmehr ist kurz-, mittel- und langfristig mit steigenden Endkundenpreisen zu rechnen. Zudem gehen wir – bedingt durch die weltpolitische Lage - weiterhin von relativ stark schwankenden Preisen aus. Durch eine langfristige und umsichtige Beschaffung versuchen wir die preistreibenden Faktoren wenigstens teilweise zu kompensieren, sodass wir unseren Kunden möglichst stabile Preise anbieten können.

Strompreisentwicklung

Auch beim Strom liegen die Beschaffungskosten ungefähr doppelt so hoch wie vor Beginn der Energiekrise. Und auch hier kommen weitere preistreibende Effekte hinzu. Dies sind:

  • steigende Netznutzungsentgelte in Folge der bundesweiten Kostenverteilung im Übertragungsnetz und dem notwenigen Netzausbau
  • steigende Personal- und Vertriebskosten.

Insofern ist auch hier nicht mit (stark) fallenden Endkundenpreisen zu rechnen. Generell ist die Lage beim Strom aber schwieriger einzuschätzen als beim Gas, weil hier noch nicht klar ist, wie sich der Bezug aus dem Netz entwickelt. Geht dieser in Folge eines höheren Eigenverbrauchs aus PV-Anlagen zurück, so wirkt dies netzentgelttreibend. Dominiert dagegen die Verbrauchszunahme infolge von mehr E-Mobilität und Wärmepumpen, so wirkt dies bei den Netznutzungsentgelten eher preisdämpfend.

Wärmepreisentwicklung

Die Wärmepreise reagieren formelbedingt durchschnittlich erst mit 1,25 Jahren Verzögerung auf die Entwicklungen des Energiemarkts. Deshalb fallen die Arbeitspreise der Stadtwerke Göppingen im Jahr 2025 deutlich. Mittelfristig wird sich aber auch bei den Fernwärmepreisen das generell gestiegene Preisniveau, die Lohnentwicklung und die steigende CO2-Abgabe bemerkbar machen.

Die langfristige Preisentwicklung ist hier ganz schwierig vorherzusehen, da diese maßgeblich von den eingesetzten Technologien einer dekarbonisierten Wärmeerzeugung sowie den Zuschüssen zum Ausbau des Wärmenetzes abhängen.

Energiespartipps

Energiesparen schont den eigenen Geldbeutel, hilft gegen den Klimawandel und macht uns als Gesellschaft unabhängiger von fossiler Energie aus Russland und anderen Ländern.

Hier finden Sie einige einfache Hinweise

Umsatzsteuersenkung

Selbstverständlich halten wir uns bei der Umsetzung an die jeweils geltenden rechtlichen Vorgaben. Deshalb werden wir auch die angekündigte gesetzliche Umsatzsteuersenkung von 19 auf 7 % ab dem 01.10.2022 auf den Verbrauch von Erdgas berücksichtigen.

Preisbremsen für Gas, Wärme und Strom

Die Preisbremsen sind zum 31.12.2023 ausgelaufen und werden bei der Erstellung der Jahresabrechnungen für das Jahr 2023 berücksichtigt.

Nachstehend finden Sie ältere Informationen zu den Preisbremsen, Stand Januar 2024:

Strom

Verbrauch bis 30.000 kWh

Von der Strompreisbremse profitieren unter anderem Privathaushalte sowie Kleingewerbe mit einem jährlichen Verbrauch von bis zu 30.000 kWh, wenn der Kilowattstundenpreis in ihrem Vertrag oberhalb des gedeckelten Preises liegt. Dabei gilt für 80 % des prognostizierten Jahresverbrauchs der gedeckelte Preis von brutto 40 ct/kWh. Für die restlichen 20 % des Verbrauchs sowie für eventuellen Mehrverbrauch gilt der vertraglich festgelegte Preis.

Verbrauch über 30.000 kWh

Kunden mit einem Jahresverbrauch über 30.000 kWh erhalten 70 % ihres Vorjahresverbrauchs zu einem gedeckelten Preis von 13 ct/kWh (vor Netzentgelten, Messstellenentgelten und sämtlichen, staatlich veranlassten Preisbestandteilen). Für die restlichen 30 % des Verbrauchs sowie für den eventuellen Mehrverbrauch gelten die regulären, mit dem Energieversorger vereinbarten Preise.

Gas

Verbrauch bis 1,5 Mio. kWh, SLP

Die Gaspreisbremse kommt Privathaushalten und Gewerbetreibenden mit einem jährlichen Verbrauch bis zu 1,5 Millionen kWh zugute. 80 % des prognostizierten Verbrauchs werden zu einem gedeckelten Brutto-Preis von 12 ct/kWh abgerechnet. Für die restlichen 20 % des Verbrauchs sowie für eventuellen Mehrverbrauch gilt der vertraglich festgelegte Preis.

Verbrauch über 1,5 Mio. kWh, RLM

Kunden mit einem Jahresverbrauch über 1,5 Millionen kWh erhalten 70 % ihres Vorjahresverbrauchs zu einem gedeckelten Preis von 7 ct/kWh (vor Netzentgelten, Messstellenentgelten und sämtlichen, staatlich veranlassten Preisbestandteilen). Für die restlichen 30 % des Verbrauchs sowie für den eventuellen Mehrverbrauch gelten die regulären, mit uns vereinbarten Preise.

Wärme

Verbrauch bis 1,5 Mio. kWh

Die Wärmepreisbremse kommt Kunden mit einem jährlichen Verbrauch bis zu 1,5 Millionen kWh zugute. 80 % des prognostizierten Verbrauchs werden zu einem gedeckelten Brutto-Preis von 9,5 ct/kWh abgerechnet. Für die restlichen 20 % des Verbrauchs sowie für eventuellen Mehrverbrauch gilt der vertraglich festgelegte Preis.

Verbrauch über 1,5 Mio. kWh

Auch Kunden mit einem Jahresverbrauch über 1,5 Millionen kWh werden durch das neue Gesetz entlastet. Sie erhalten 70 % ihres Vorjahresverbrauchs zu einem gedeckelten Preis von 7,5 ct/kWh (vor sämtlichen, staatlich veranlassten Preisbestandteilen). Für die restlichen 30 % des Verbrauchs sowie für den eventuellen Mehrverbrauch gelten die regulären Preise.

Hinweis für Unternehmen i. S. der Energiepreisbremsengesetze

Soweit es sich um Unternehmen im Sinne der Energiepreisbremsengesetze handelt, gibt es allerdings eine Vielzahl von Regelungen, die die mögliche Höhe der Entlastung beschränken können und dem Entlastungsempfänger Pflichten auferlegen.

Entsprechend dieser Regelungen liegt die beihilferechtliche Bewertung in der alleinigen Verantwortung des jeweiligen Letztverbrauchers. Er hat die Pflicht, sein Energieversorgungsunternehmen über die anwendbaren Höchstgrenzen zu informieren. Das Energieversorgungsunternehmen ist grundsätzlich nicht verpflichtet, diese Angaben zu überprüfen oder den Letztverbraucher bei der Bewertung zu unterstützen.

Letztverbraucher, die von der Entlastung ausgeschlossene Entnahmestellen haben, müssen dies dem Energieversorgungsunternehmen unverzüglich vor der Inanspruchnahme der Entlastung mitteilen.

Letztverbraucher, die Unternehmen sind und deren Entlastungsbeträge an sämtlichen Netzentnahmestellen einen Betrag von 150.000 € in einem Monat übersteigen werden, müssen dem Lieferanten bis zum 31.03.2023, andernfalls unverzüglich mitteilen:

  • welche Höchstgrenzen voraussichtlich auf diesen Letztverbraucher einschließlich etwaiger verbundener Unternehmen Anwendung finden wird und wie diese Höchstgrenze auf einzelne Abnahmestellen aufgeteilt werden soll.
    Die Aufteilung kann bis zum 30.11.2023 jederzeit neu bestimmt werden. Mit dieser Mitteilung lässt sich auch Steuern, dass eine bestimmte Höchstgrenze nicht überschritten wird, auch wenn grundsätzlich ein höherer Entlastungsanspruch bestehen würde.

Nach dieser Mitteilung muss dann unverzüglich nach dem 31.12.2023, spätestens bis zum 31.05.2024 dem Lieferanten mitgeteilt werden,

  • was die tatsächliche Höchstgrenze ist, nebst Nachweisen. Bei Entlastungssummen von mehr als 4 Mio. € ist als Nachweis der Bescheid der Prüfbehörde vorzulegen.
    Wenn die Verpflichtung zu dieser Mitteilung besteht und diese nicht bis zum 31.5.2024 erfolgt, muss das Energieversorgungsunternehmen die Entlastung vollständig zurückfordern.

Letztverbraucher, die Unternehmen sind und bei denen die ihnen einschließlich verbundener Unternehmen gewährte Entlastungssumme einen Betrag von 2 Mio. € überschreitet, sind verpflichtet, dies ihren Lieferanten und der Prüfbehörde unverzüglich nach Kenntnis mitzuteilen. Das Unterlassen dieser Meldung ist ein Bußgeldtatbestand!

Wodurch werden die Preisbremsen finanziert?

Bei Gas und Strom wird die Entlastung aus Mitteln des Bundes finanziert. Die Kosten der Strompreisbremse sollen über den Wirtschaftsstabilisierungsfonds (WSF) sowie eine Abschöpfung von sogenannten Zufallsgewinnen bzw. übermäßigen Gewinnen an den Strommärkten finanziert werden.