Bezugs-/Entnahmeanlage

Netzanschluss

Um einen Antrag auf Anschluss an unser Stromnetz zu stellen, verwenden Sie bitte unser Anfrageformular.

Bitte beachten Sie, dass für den Anschluss an das Stromnetz der EVF die jeweils aktuell gültigen Technischen Anschlussbedingungen gelten.

 

Bei einem neuen Stromanschluss oder Änderungen an einem bestehenden Anschluss teilen Sie uns bitte das jeweils umgesetzte Messkonzept mit:

Anmeldepflichtige Geräte

Allgemein

Bitte beachten Sie, dass für den Anschluss an das Stromnetz der EVF die jeweils aktuell gültigen Technischen Anschlussbedingungen gelten. Darin ist geregelt, welche elektrischen Geräte, Maßnahmen und Änderungen anmeldepflichtig und/oder vom Netzbetreiber genehmigungspflichtig sind.

Welche Geräte sind hiervon betroffen?

Gerät Anmelde­pflichtig? Genehmigungs­pflichtig?
Ladeeinrichtungen für Elektrofahrzeuge mit Bemessungsleistungen bis einschließlich 12 kVA Ja -
Ladeeinrichtungen für Elektrofahrzeuge, wenn deren Summen-Bemessungsleistung 12 kVA je Kundenanlage überschreitet Ja Ja
Geräte zur Beheizung, z.B. Wärmepumpen, Nacht-/Teilspeicherheizungen oder el. Durchlauferhitzer (ausgenommen ortsveränderliche Einzelgeräte) Ja Ja
Geräte zur Klimatisierung (ausgenommen ortsveränderliche Einzelgeräte) Ja Ja
Einzelgeräte, auch ortsveränderlich Geräte, mit einer Nennleistung von mehr als 12 kVA Ja Ja
steuerbare Verbrauchseinrichtungen (sVE) Ja Ja

Anmeldung

Die Anmeldung eines anmeldepflichtigen Geräts kann nachfolgend vorgenommen werden. Bitte beachten Sie hierbei die folgenden Punkte:

  • Lassen Sie die Anmeldung direkt von Ihrem Elektrofachbetrieb durchführen
  • Sie erhalten von uns nach erfolgter Prüfung eine Bestätigung Ihrer Anmeldung
  • Gerät(e)/Anlage(n) anmelden

Steuerbare Verbrauchseinrichtungen (sVE)

Allgemeines

Steuern, Dimmen, Abschalten - Was bedeutet das?

Steuern bzw. Dimmen beschreibt eine kurzzeitige Leistungsanpassung Ihrer Verbrauchseinrichtung, um das Stromnetz zu entlasten und zu schützen. Dabei muss eine Mindestleistung immer zur Verfügung stehen, sodass die steuerbare Verbrauchseinrichtung (bspw. Wärmepumpe oder Klimaanlage) weiter betrieben werden können.

Die Steuerung Ihrer Verbrauchseinrichtungen wird nur in absoluten Notfällen notwendig sein und erfordert den vorherigen Einbau von Steuerungstechnik.

Es finde keine komplette Abschaltung statt. Die Netzbetreiber dürfen den Bezug für die Dauer der konkreten Überlastung auf bis zu 4,2 kW senken. Damit können Wärmepumpen weiter betrieben und E-Autos in aller Regel in zwei Stunden für 50 Kilometer Strecke nachgeladen werden. Der reguläre Haushaltsstrom ist davon nicht betroffen.

Was sind steuerbare Verbrauchseinrichtungen?

Steuerbare Verbrauchseinrichtungen gem. §14a EnWG sind die folgenden Geräte mit einer Anschlussleistung über 4,2 kW und einem Anschluss an das Niederspannungsnetz:

  • Private Ladeeinrichtungen für E-Autos (Wallbox).
    (Öffentlich zugängliche Ladepunkte i. S. d. § 2 Nr. 5 Ladesäulenverordnung sind nicht von den Regelungen zur Integration steuerbarer Verbrauchseinrichtungen umfasst.)
  • Wärmepumpen inkl. Zusatz- oder Notheizvorrichtungen (wie bspw. Heizstäbe)
  • Anlagen zur Raumkühlung
  • Anlagen zur Speicherung elektrischer Energie (Stromspeicher) hinsichtlich der Stromentnahme (Einspeicherung)

Mehrere kleinere Einzelanlagen derselben Kategorie (Wärmepumpe bzw. Klimaanlage) an einem Netzanschluss werden zusammengerechnet. Sofern die Netzanschlussleistung von 4,2 kW überschritten wird, werden diese Anlagen als nur eine steuerbare Verbrauchseinrichtung behandelt und entsprechend angemeldet. Maßgeblich für die 4,2 kW-Grenze ist die elektrische Anschlussleistung (nicht die Heizleistung einer Wärmepumpe bzw. nicht die Kühlleistung eines Klimageräts).

Für wen gelten die Neuregelungen des §14a EnWG und ab wann gelten diese?

Die neuen Regelungen zum § 14a EnWG gelten verpflichtend für alle Betreiber von steuerbaren Verbrauchseinrichtungen mit einer Inbetriebnahme ab dem 01.01.2024. Für bereits vorhandene steuerbare Verbrauchsreinrichtungen gelten Übergangsregelungen oder Bestandsschutz.

Gültigkeit der neuen Regelungen:

  • Bestandsanlagen Inbetriebnahme vor dem 01.01.2024 und bereits vereinbarte Steuerung

    Gültigkeit der neuen Regelung: Ja, spätestens ab dem 01.01.2029

    Bis zum 31.12.2028 bleiben die geltenden Bedingungen unverändert. Anschließend werden sie in die neue Regelung überführt. Es besteht die Möglichkeit, schon jetzt freiwillig die neue Regelung umzusetzen. Dafür ist eine entsprechende Vereinbarung mit dem Netzbetreiber erforderlich. Wenn Sie sich dafür entscheiden, freiwillig früher in die neuen Regelungen zu wechseln, ist diese Entscheidung verbindlich. Ein Zurückwechseln ist dann nicht mehr möglich.

  • Bestandsanlagen Inbetriebnahme vor dem 01.01.2024 aber keine vereinbarte Steuerung

    Gültigkeit der neuen Regelung: Nein

    Diese Bestandsanlagen bleiben dauerhaft von den neuen Regelungen ausgenommen. Es besteht die Möglichkeit, freiwillig in die neue Regelung zu wechseln. Wenn Sie sich dafür entscheiden, freiwillig früher in die neuen Regelungen zu wechseln, ist diese Entscheidung verbindlich. Ein Zurückwechseln ist dann nicht mehr möglich.

  • Neue Anlagen Inbetriebnahme ab dem 01.01.2024

    Gültigkeit der neuen Regelung: Ja

    Seit 1. Januar 2024 unterliegt jede neue steuerbare Verbrauchseinrichtung mit einer Netzanschlussleistung von mehr als 4,2 kW den neuen Regelungen.

  • Neue Anlagen (weniger als 4,2 kW) Inbetriebnahme ab dem 01.01.2024

    Gültigkeit der neuen Regelung: Nein

    Neue Anlagen mit einer Netzanschlussleistung von weniger als 4,2 kW sind grundsätzlich nicht von den neuen Regelungen umfasst. Es ist nicht nötig, diese Anlagen zu steuern. Wärmepumpen bzw. Klimageräte sind ggfs. zusammenzufassen.

  • Nachtspeicherheizungen

    Gültigkeit der neuen Regelung: Nein

    Für Nachtspeicherheizungen haben die bislang geltenden Regelungen dauerhaft Bestand.

Ich plane eine steuerbare Verbrauchseinrichtung ab dem 01.01.2024 in Betrieb zu nehmen. Was muss ich beachten?

Wenn Sie eine steuerbare Verbrauchseinrichtung in Betrieb nehmen wollen, sollten Sie diese Schritte bedenken:

  1. Technische Anforderungen an steuerbare Verbrauchseinrichtungen
    Beim Kauf der steuerbaren Verbrauchseinrichtung sollten Sie darauf achten, dass diese über die notwendigen Funktionen zur Ansteuerung seitens des Netzbetreibers verfügt. Die notwendigen Informationen erhalten Sie von Ihrem in das Installationsverzeichnis eingetragenen Elektroinstallateur.
     
  2. Anmeldung beim Netzbetreiber, Installation und Inbetriebnahme
    Für jeden Betreiber besteht die Pflicht eine neu errichtete steuerbare Verbrauchseinrichtung vor der Inbetriebnahme beim Netzbetreiber zu melden. Diese Aufgabe übernimmt in der Regel Ihr in das Installationsverzeichnis eingetragener Elektroinstallateur für Sie. Bei der EVF können Sie dies ganz einfach auf unserer Homepage vornehmen 
    Anschließend erfolgt die Installation und Inbetriebsetzung Ihrer steuerbaren Verbrauchseinrichtung durch den von Ihnen beauftragten Elektroinstallateur unter Einhaltung der aktuell gültigen Vorgaben und Richtlinien (insbesondere die aktuell geltenden TAB).
     
  3. Abschluss einer Vereinbarung
    Der Abschluss einer Vereinbarung zur netzorientierten Steuerung wird zwischen Ihnen als Betreiber und uns als Netzbetreiber abgeschlossen.
     
  4. Beauftragung der Ausstattung der steuerbaren Verbrauchseinrichtung mit der notwendigen Steuerungseinrichtung
    Als Betreiber einer steuerbaren Verbrauchseinrichtung haben Sie dafür Sorge zu tragen, dass die steuerbare Verbrauchseinrichtung mit den notwendigen technischen Mess- und Steuerungssystemen ausgestattet wird. Durch die Beauftragung der EVF (als Ihrem Netz- und Messstellenbetreiber) zur Ausstattung der steuerbaren Verbrauchseinrichtung mit der notwendigen Steuerungseinrichtung im Rahmen der Anmeldung der steuerbaren Verbrauchseinrichtung haben Sie Ihre Verpflichtung erfüllt. Die Ausstattung Ihrer steuerbaren Verbrauchseinrichtung erfolgt, sobald diese aus netztechnischer Sicht notwendig ist.

Reduzierung der Netzentgelte

Wie ist das reduzierte Netzentgelt ausgestaltet?

Im Gegenzug für die vereinbarte netzorientierte Steuerung zahlen die Betreiber der steuerbaren Verbrauchseinrichtungen ein reduziertes Netzentgelt. Derzeit können Sie zwischen Modul 1 und Modul 2 wählen. Ab April 2025 können Sie ergänzend zu Modul 1 das Modul 3 auswählen.

  Modul 1 Modul 2 Modul 3
Bezeichnung Pauschale Netzentgeltreduzierung (Grundmodul) Prozentuale Arbeitspreisreduzierung Zeitvariables Netzentgelt (Anreizmodul)
Gültigkeit Ab 01.01.2024 Ab 01.01.2024 als Alternative zu Modul 1 Ab April 2025 als Ergänzung zu Modul 1
Voraussetzung sVE mit und ohne registrierende Leistungsmessung sVE ohne registrierende Leistungsmessung sVE ohne registrierende Leistungsmessung
Beschreibung Pauschale Reduktion der Netzentgelte. Höhe der Reduktion gem. Preisblatt Reduzierung des Arbeitspreises (Netznutzung) um 60 %. Es fällt kein Grundpreis an. Zeitvariable Netzentgelte mit drei Tarifstufen
Messung Gemeinsame Messung (Haushalt und sVE) oder getrennte Messung möglich. Getrennte Messung von Haushaltsverbrauch und sVE ist zwingend notwendig. Gemeinsame Messung (Haushalt und sVE) oder getrennte Messung möglich. Ein intelligentes Messsystem ist notwendig.
Von wem bekomme ich das reduzierte Netzentgelt?

Das reduzierte Netzentgelt wird in der Abrechnung des Stromverbrauchs von Ihrem Lieferanten berücksichtigt. Die Netzentgeltreduzierung der Module müssen transparent in Ihrer Rechnung ausgewiesen werden. Es gibt kein neues Abrechnungsverhältnis zwischen Ihnen und dem Netzbetreiber.

Wie kann ich das Modul auswählen?

Die Auswahl des Moduls erfolgt im Zuge der Anmeldung der steuerbaren Verbrauchseinrichtung bei uns als Ihrem Netzbetreiber. Wählen Sie kein Modul aus, so wird Ihre steuerbare Verbrauchseinrichtung automatisch Modul 1 zugeordnet.

Kann ich das Modul später auch wechseln?

Der Betreiber der steuerbaren Verbrauchseinrichtung kann das Modul wechseln. Hierzu ist eine Meldung an den Netzbetreiber und den Lieferanten notwendig. Der Modulwechsel kann keinesfalls rückwirkend durchgeführt werden.

Beim Netzbetreiber EVF senden Sie uns bitte mind. einen Monat vor dem gewünschten Umstellungsdatum eine E-Mail an edm-strom@evf.de mit der Information, welcher Zählpunkt zu welchem Zeitpunkt in welches Modul wechseln soll. Bitte beachten Sie zusätzlich, dass Sie bei einer notwendigen Zählersetzung oder einer Stilllegung die offizielle Beantragung über Ihren Installateur einreichen müssen.

Brauche ich einen zweiten Zähler?

Ein zweiter Zähler wird nur benötigt, sofern Sie sich für das Modul 2 entscheiden.

Ist es möglich, Modul 2 zu wählen, wenn ich nur einen Zähler habe?

Zur Auswahl des Modul 2 ist eine separate Messung mit einem eigenen Zähler notwendig, da die Reduzierung des Arbeitspreises (Netzentgelt) nur für den Stromverbrauch der sVE gewährt werden kann.

Inbetriebnahme Zählerplatz

Wählen Sie den passenden Inbetriebsetzungsauftrag für die Spannungsebene Ihres Stromnetzanschlusses und fordern Sie die Zähler entsprechend des ausgewählten Messkonzepts an:

Im Fall eines notwendigen Zählerwechsels benötigen wir den ausgefüllten und unterschriebenen

Technische Anforderungen

Beim Anschluss an das Stromnetz der Energieversorgung Filstal sind die technischen Anschlussbedingungen sowie die allgemein anerkannten Regeln der Technik zu beachten.