Aktuelle Informationen zur Energiekrise

(Stand 16.01.2023)


Hier finden Sie Nützliches rund um die Energiekrise: Antworten auf Ihre Fragen, Infos zur aktuellen Situation, Tipps, wie Sie Ihre Energiekosten senken können. Wir bemühen uns, die Seiten stets aktuell zu halten.

Soforthilfe Gas und Wärme – so soll es funktionieren

Die aktuelle Gaspreiskrise führt zu teilweise enormen finanziellen Belastungen für Gas- und Wärmekunden. Um diese Belastungen etwas zu dämpfen, plant die Bundesregierung verschiedene finanzielle Entlastungen.

Um die Haushalte und vor allem kleinere Gewerbekunden kurzfristig zu entlasten, hat sich die Bundesregierung für eine einfache und pragmatische Lösung entschieden: Gaskundinnen und Gaskunden erhalten im Monat Dezember 2022 spätestens im Januar 2023 eine staatliche Soforthilfe, die sich an den monatlichen Abschlägen orientiert. Die Höhe der Soforthilfe berücksichtigt auch mögliche Gaspreissteigerungen zum Jahresende. Sie wird auf Basis einer Formel berechnet und entspricht einem Zwölftel des im September 2022 prognostizierten individuellen Jahresverbrauchs, multipliziert mit dem am 1. Dezember gültigen Brutto-Arbeitspreis. Auch ein Zwölftel des Grundpreises wird vom Staat übernommen. Der prognostizierte Jahresverbrauch entspricht nicht dem tatsächlich abzurechnenden Jahresverbrauch.

Die Einmalzahlung bezieht sich nur auf Ihre Gas-/Wärmekosten. Bitte zahlen Sie die Abschläge für Strom und Wasser weiter, um hier nicht in Rückstand zu geraten.

Als EVF-Kundinnen und -Kunden (mit Ausnahme der Industrie und größeren Gewerbekunden) profitieren Sie automatisch von der Soforthilfe.

Was muss ich tun, um die Entlastung für Dezember zu erhalten?

  • Wenn Sie uns ein SEPA-Lastschriftmandat erteilt haben, brauchen Sie nichts zu unternehmen. Wir werden den Gas-/Wärmeabschlag im Dezember nicht einziehen.
  • Wenn Sie einen Dauerauftrag eingerichtet haben, reduzieren Sie ihn bitte für Dezember um die Höhe Ihres Gasabschlags. Falls Sie das vergessen oder es nicht rechtzeitig schaffen: Wir schreiben Ihnen die zu viel geleistete Zahlung gut – und verrechnen sie über Ihre kommende Jahresverbrauchsabrechnung.
  • Wenn Sie Ihre Überweisung monatlich selbst vornehmen, reduzieren Sie ihre Zahlung bitte für Dezember um die Höhe Ihres Gas-/Wärmeabschlags. Falls Sie das vergessen oder es nicht rechtzeitig schaffen: Wir schreiben Ihnen die zu viel geleistete Zahlung gut und verrechnen sie über Ihre kommende Jahresverbrauchsabrechnung.

In Ihrer Jahresverbrauchsabrechnung wird dann der Erstattungsbetrag (Soforthilfe) mit der vorläufigen Entlastung (Dezemberabschlag) verrechnet. Es geht Ihnen kein Geld verloren. Die Soforthilfe erhalten auch größere Unternehmen und Einrichtungen (RLM-Kunden mit viertelstündiger Leistungsmessung). Unabhängig vom Verbrauch werden zudem gezielt größere Verbraucher entlastet wie die Wohnungswirtschaft und beispielsweise Pflege- und Rehabilitationseinrichtungen sowie Bildungs- und Wissenschaftseinrichtungen. Hier beträgt die Entlastung ein Zwölftel des individuellen Jahresverbrauchs der Monate November 2021 bis einschließlich Oktober 2022. RLM-Kunden müssen dem Gaslieferanten bis zum 31.12.2022 in Textform darlegen, dass die Voraussetzungen für den Anspruch auf Soforthilfe gemäß § 2 Abs. 1 Satz 4 EWSG vorliegen. Bitte kontaktieren Sie hierzu Ihre gewohnten Ansprechpartner.

Die Entlastung bei Wärme erfolgt durch eine pauschale Zahlung, die sich an der Höhe des im September gezahlten Abschlags mit einem Zuschlag in Höhe von 20 % bemisst.

Bei allen Kunden die monatlich abgerechnet werden und die keine Abschläge zahlen, erfolgt die Erstattung mit der Dezemberabrechnung im Januar 2023.

Wir weisen darauf hin, dass

  • Energieeinsparungen einen kostenmindernden Nutzen haben und
  • die Entlastung aus Mitteln des Bundes finanziert wird.

Wer hat einen Anspruch auf die Soforthilfe?, Quelle: BDEW

Zu den wichtigsten Fragen und Antworten Gas
Zu den wichtigsten Fragen und Antworten Wärme
FAQ-Liste vom BMWK

Preisbremsen für Gas, Wärme und Strom

Seit Monaten ist die Situation an den Energiemärkten angespannt. Durch die deutlich gestiegenen Beschaffungskosten für Energie sind die Preise für Strom, Gas und Wärme gestiegen bzw. haben sich auf einem hohen Niveau eingependelt. Eine Entspannung ist Stand heute noch nicht in Sicht. Der Gesetzgeber hat die Einführung der Gas-/Wärme- bzw. Strompreisbremse beschlossen, um die Menschen in Deutschland zu entlasten. Der Gas-/Wärme- und Strompreisdeckel gilt ab dem 1. März 2023 rückwirkend zum 1. Januar 2023 mit einer Laufzeit bis Ende 2023. Die Gesetze sind vorerst bis Ende 2023 befristet.

Für wen gilt die Gas-/Wärme- und Strompreisbremse und wie wird sie berechnet?

Strom

Verbrauch bis 30.000 kWh

Von der Strompreisbremse profitieren unter anderem Privathaushalte sowie Kleingewerbe mit einem jährlichen Verbrauch von bis zu 30.000 kWh, wenn der Kilowattstundenpreis in ihrem Vertrag oberhalb des gedeckelten Preises liegt. Dabei gilt für 80 % des prognostizierten Jahresverbrauchs der gedeckelte Preis von brutto 40 ct/kWh. Für die restlichen 20 % des Verbrauchs sowie für eventuellen Mehrverbrauch gilt der vertraglich festgelegte Preis.

Verbrauch über 30.000 kWh

Kunden mit einem Jahresverbrauch über 30.000 kWh erhalten 70 % ihres Vorjahresverbrauchs zu einem gedeckelten Preis von 13 ct/kWh (vor Netzentgelten, Messstellenentgelten und sämtlichen, staatlich veranlassten Preisbestandteilen). Für die restlichen 30 % des Verbrauchs sowie für den eventuellen Mehrverbrauch gelten die regulären, mit dem Energieversorger vereinbarten Preise.

Gas

Verbrauch bis 1,5 Mio. kWh, SLP

Die Gaspreisbremse kommt Privathaushalten und Gewerbetreibenden mit einem jährlichen Verbrauch bis zu 1,5 Millionen kWh zugute. 80 % des prognostizierten Verbrauchs werden zu einem gedeckelten Brutto-Preis von 12 ct/kWh abgerechnet. Für die restlichen 20 % des Verbrauchs sowie für eventuellen Mehrverbrauch gilt der vertraglich festgelegte Preis.

Verbrauch über 1,5 Mio. kWh, RLM

Kunden mit einem Jahresverbrauch über 1,5 Millionen kWh erhalten 70 % ihres Vorjahresverbrauchs zu einem gedeckelten Preis von 7 ct/kWh (vor Netzentgelten, Messstellenentgelten und sämtlichen, staatlich veranlassten Preisbestandteilen). Für die restlichen 30 % des Verbrauchs sowie für den eventuellen Mehrverbrauch gelten die regulären, mit uns vereinbarten Preise.

Wärme

Verbrauch bis 1,5 Mio. kWh

Die Wärmepreisbremse kommt Kunden mit einem jährlichen Verbrauch bis zu 1,5 Millionen kWh zugute. 80 % des prognostizierten Verbrauchs werden zu einem gedeckelten Brutto-Preis von 9,5 ct/kWh abgerechnet. Für die restlichen 20 % des Verbrauchs sowie für eventuellen Mehrverbrauch gilt der vertraglich festgelegte Preis.

Verbrauch über 1,5 Mio. kWh

Auch Kunden mit einem Jahresverbrauch über 1,5 Millionen kWh werden durch das neue Gesetz entlastet. Sie erhalten 70 % ihres Vorjahresverbrauchs zu einem gedeckelten Preis von 7,5 ct/kWh (vor sämtlichen, staatlich veranlassten Preisbestandteilen). Für die restlichen 30 % des Verbrauchs sowie für den eventuellen Mehrverbrauch gelten die regulären Preise.

Was muss ich tun, um von der Gas-/Wärme- und Strompreisbremse zu profitieren?

Abhängig von der von Ihnen gewählten Zahlungsart kann sich die Vorgehensweise unterscheiden. Wir haben alle wichtigen Informationen dazu für Sie zusammengestellt.

  • SEPA-Lastschriftmandat
    Sollten Sie via Bankeinzug bezahlen, müssen Sie sich um nichts kümmern. Wir reduzieren Ihren monatlichen Abschlag automatisch und berücksichtigen die Entlastung in Ihrer Jahresrechnung. Sie erhalten spätestens Ende Februar eine Information darüber, wie sich Ihr Abschlag durch die Preisbremse verändert.
  • Monatliche Überweisung
    Sie erhalten spätestens Ende Februar eine Information darüber, wie sich Ihr Abschlag durch die Preisbremse verändert.

Mehr zur Strompreisbremse vom BMWK
Mehr zur Wärme- und Gaspreisbremse vom BMWK

Hinweis für Unternehmen i. S. der Energiepreisbremsengesetze

Soweit es sich um Unternehmen im Sinne der Energiepreisbremsengesetze handelt, gibt es allerdings eine Vielzahl von Regelungen, die die mögliche Höhe der Entlastung beschränken können und dem Entlastungsempfänger Pflichten auferlegen.

Entsprechend dieser Regelungen liegt die beihilferechtliche Bewertung in der alleinigen Verantwortung des jeweiligen Letztverbrauchers. Er hat die Pflicht, sein Energieversorgungsunternehmen über die anwendbaren Höchstgrenzen zu informieren. Das Energieversorgungsunternehmen ist grundsätzlich nicht verpflichtet, diese Angaben zu überprüfen oder den Letztverbraucher bei der Bewertung zu unterstützen.

Letztverbraucher, die von der Entlastung ausgeschlossene Entnahmestellen haben, müssen dies dem Energieversorgungsunternehmen unverzüglich vor der Inanspruchnahme der Entlastung mitteilen.

Letztverbraucher, die Unternehmen sind und deren Entlastungsbeträge an sämtlichen Netzentnahmestellen einen Betrag von 150.000 € in einem Monat übersteigen werden, müssen dem Lieferanten bis zum 31.03.2023, andernfalls unverzüglich mitteilen:

  • welche Höchstgrenzen voraussichtlich auf diesen Letztverbraucher einschließlich etwaiger verbundener Unternehmen Anwendung finden wird und wie diese Höchstgrenze auf einzelne Abnahmestellen aufgeteilt werden soll.
    Die Aufteilung kann bis zum 30.11.2023 jederzeit neu bestimmt werden. Mit dieser Mitteilung lässt sich auch Steuern, dass eine bestimmte Höchstgrenze nicht überschritten wird, auch wenn grundsätzlich ein höherer Entlastungsanspruch bestehen würde.

Nach dieser Mitteilung muss dann unverzüglich nach dem 31.12.2023, spätestens bis zum 31.05.2024 dem Lieferanten mitgeteilt werden,

  • was die tatsächliche Höchstgrenze ist, nebst Nachweisen. Bei Entlastungssummen von mehr als 4 Mio. € ist als Nachweis der Bescheid der Prüfbehörde vorzulegen.
    Wenn die Verpflichtung zu dieser Mitteilung besteht und diese nicht bis zum 31.5.2024 erfolgt, muss das Energieversorgungsunternehmen die Entlastung vollständig zurückfordern.

Letztverbraucher, die Unternehmen sind und bei denen die ihnen einschließlich verbundener Unternehmen gewährte Entlastungssumme einen Betrag von 2 Mio. € überschreitet, sind verpflichtet, dies ihren Lieferanten und der Prüfbehörde unverzüglich nach Kenntnis mitzuteilen. Das Unterlassen dieser Meldung ist ein Bußgeldtatbestand!

Wodurch werden die Preisbremsen finanziert?

Bei Gas und Strom wird die Entlastung aus Mitteln des Bundes finanziert. Die Kosten der Strompreisbremse sollen über den Wirtschaftsstabilisierungsfonds (WSF) sowie eine Abschöpfung von sogenannten Zufallsgewinnen bzw. übermäßigen Gewinnen an den Strommärkten finanziert werden.

Gasbeschaffungsumlage und Umsatzsteuersenkung

Die von der Bundesregierung auf 01.10.2022 angekündigte Gasbeschaffungsumlage (netto 2,419 ct/kWh) musste doch nicht von der EVF erhoben und abgeführt werden. Dies erfolgt zu Gunsten aller Gaskunden. Alle weiteren Umlagen wie z. B. die Gasspeicher- (netto 0,059 ct/kWh) und die Bilanzierungsumlage (netto 0,57 ct/kWh) sind davon nicht betroffen und bleiben bestehen.

Selbstverständlich halten wir uns bei der Umsetzung an die jeweils geltenden rechtlichen Vorgaben. Deshalb werden wir auch die angekündigte gesetzliche Umsatzsteuersenkung von 19 auf 7 % ab dem 01.10.2022 auf den Verbrauch von Erdgas berücksichtigen.

Zu den FAQ

Energiespartipps

Wir weisen darauf hin, dass Energieeinsparungen einen kostenmindernden Nutzen haben. Energiesparen schont den eigenen Geldbeutel, hilft gegen den Klimawandel und macht uns als Gesellschaft unabhängiger von fossiler Energie aus Russland und anderen Ländern.

Hier finden Sie einige einfache Hinweise