Aktuelle Informationen zur Energiekrise

(Stand 09.01.2024)


Hier finden Sie Nützliches rund um die Energiekrise: Antworten auf Ihre Fragen, Infos zur aktuellen Situation, Tipps, wie Sie Ihre Energiekosten senken können. Wir bemühen uns, die Seiten stets aktuell zu halten.

Preisbremsen für Gas, Wärme und Strom

Die Preisbremsen sind zum 31.12.2023 ausgelaufen und werden bei der Erstellung der Jahresabrechnungen für das Jahr 2023 berücksichtigt.

Für wen gilt die Gas-/Wärme- und Strompreisbremse und wie wird sie berechnet?

Strom

Verbrauch bis 30.000 kWh

Von der Strompreisbremse profitieren unter anderem Privathaushalte sowie Kleingewerbe mit einem jährlichen Verbrauch von bis zu 30.000 kWh, wenn der Kilowattstundenpreis in ihrem Vertrag oberhalb des gedeckelten Preises liegt. Dabei gilt für 80 % des prognostizierten Jahresverbrauchs der gedeckelte Preis von brutto 40 ct/kWh. Für die restlichen 20 % des Verbrauchs sowie für eventuellen Mehrverbrauch gilt der vertraglich festgelegte Preis.

Verbrauch über 30.000 kWh

Kunden mit einem Jahresverbrauch über 30.000 kWh erhalten 70 % ihres Vorjahresverbrauchs zu einem gedeckelten Preis von 13 ct/kWh (vor Netzentgelten, Messstellenentgelten und sämtlichen, staatlich veranlassten Preisbestandteilen). Für die restlichen 30 % des Verbrauchs sowie für den eventuellen Mehrverbrauch gelten die regulären, mit dem Energieversorger vereinbarten Preise.

Gas

Verbrauch bis 1,5 Mio. kWh, SLP

Die Gaspreisbremse kommt Privathaushalten und Gewerbetreibenden mit einem jährlichen Verbrauch bis zu 1,5 Millionen kWh zugute. 80 % des prognostizierten Verbrauchs werden zu einem gedeckelten Brutto-Preis von 12 ct/kWh abgerechnet. Für die restlichen 20 % des Verbrauchs sowie für eventuellen Mehrverbrauch gilt der vertraglich festgelegte Preis.

Verbrauch über 1,5 Mio. kWh, RLM

Kunden mit einem Jahresverbrauch über 1,5 Millionen kWh erhalten 70 % ihres Vorjahresverbrauchs zu einem gedeckelten Preis von 7 ct/kWh (vor Netzentgelten, Messstellenentgelten und sämtlichen, staatlich veranlassten Preisbestandteilen). Für die restlichen 30 % des Verbrauchs sowie für den eventuellen Mehrverbrauch gelten die regulären, mit uns vereinbarten Preise.

Wärme

Verbrauch bis 1,5 Mio. kWh

Die Wärmepreisbremse kommt Kunden mit einem jährlichen Verbrauch bis zu 1,5 Millionen kWh zugute. 80 % des prognostizierten Verbrauchs werden zu einem gedeckelten Brutto-Preis von 9,5 ct/kWh abgerechnet. Für die restlichen 20 % des Verbrauchs sowie für eventuellen Mehrverbrauch gilt der vertraglich festgelegte Preis.

Verbrauch über 1,5 Mio. kWh

Auch Kunden mit einem Jahresverbrauch über 1,5 Millionen kWh werden durch das neue Gesetz entlastet. Sie erhalten 70 % ihres Vorjahresverbrauchs zu einem gedeckelten Preis von 7,5 ct/kWh (vor sämtlichen, staatlich veranlassten Preisbestandteilen). Für die restlichen 30 % des Verbrauchs sowie für den eventuellen Mehrverbrauch gelten die regulären Preise.

Hinweis für Unternehmen i. S. der Energiepreisbremsengesetze

Soweit es sich um Unternehmen im Sinne der Energiepreisbremsengesetze handelt, gibt es allerdings eine Vielzahl von Regelungen, die die mögliche Höhe der Entlastung beschränken können und dem Entlastungsempfänger Pflichten auferlegen.

Entsprechend dieser Regelungen liegt die beihilferechtliche Bewertung in der alleinigen Verantwortung des jeweiligen Letztverbrauchers. Er hat die Pflicht, sein Energieversorgungsunternehmen über die anwendbaren Höchstgrenzen zu informieren. Das Energieversorgungsunternehmen ist grundsätzlich nicht verpflichtet, diese Angaben zu überprüfen oder den Letztverbraucher bei der Bewertung zu unterstützen.

Letztverbraucher, die von der Entlastung ausgeschlossene Entnahmestellen haben, müssen dies dem Energieversorgungsunternehmen unverzüglich vor der Inanspruchnahme der Entlastung mitteilen.

Letztverbraucher, die Unternehmen sind und deren Entlastungsbeträge an sämtlichen Netzentnahmestellen einen Betrag von 150.000 € in einem Monat übersteigen werden, müssen dem Lieferanten bis zum 31.03.2023, andernfalls unverzüglich mitteilen:

  • welche Höchstgrenzen voraussichtlich auf diesen Letztverbraucher einschließlich etwaiger verbundener Unternehmen Anwendung finden wird und wie diese Höchstgrenze auf einzelne Abnahmestellen aufgeteilt werden soll.
    Die Aufteilung kann bis zum 30.11.2023 jederzeit neu bestimmt werden. Mit dieser Mitteilung lässt sich auch Steuern, dass eine bestimmte Höchstgrenze nicht überschritten wird, auch wenn grundsätzlich ein höherer Entlastungsanspruch bestehen würde.

Nach dieser Mitteilung muss dann unverzüglich nach dem 31.12.2023, spätestens bis zum 31.05.2024 dem Lieferanten mitgeteilt werden,

  • was die tatsächliche Höchstgrenze ist, nebst Nachweisen. Bei Entlastungssummen von mehr als 4 Mio. € ist als Nachweis der Bescheid der Prüfbehörde vorzulegen.
    Wenn die Verpflichtung zu dieser Mitteilung besteht und diese nicht bis zum 31.5.2024 erfolgt, muss das Energieversorgungsunternehmen die Entlastung vollständig zurückfordern.

Letztverbraucher, die Unternehmen sind und bei denen die ihnen einschließlich verbundener Unternehmen gewährte Entlastungssumme einen Betrag von 2 Mio. € überschreitet, sind verpflichtet, dies ihren Lieferanten und der Prüfbehörde unverzüglich nach Kenntnis mitzuteilen. Das Unterlassen dieser Meldung ist ein Bußgeldtatbestand!

Wodurch werden die Preisbremsen finanziert?

Bei Gas und Strom wird die Entlastung aus Mitteln des Bundes finanziert. Die Kosten der Strompreisbremse sollen über den Wirtschaftsstabilisierungsfonds (WSF) sowie eine Abschöpfung von sogenannten Zufallsgewinnen bzw. übermäßigen Gewinnen an den Strommärkten finanziert werden.

Umsatzsteuersenkung

Selbstverständlich halten wir uns bei der Umsetzung an die jeweils geltenden rechtlichen Vorgaben. Deshalb werden wir auch die angekündigte gesetzliche Umsatzsteuersenkung von 19 auf 7 % ab dem 01.10.2022 auf den Verbrauch von Erdgas berücksichtigen.

Energiespartipps

Wir weisen darauf hin, dass Energieeinsparungen einen kostenmindernden Nutzen haben. Energiesparen schont den eigenen Geldbeutel, hilft gegen den Klimawandel und macht uns als Gesellschaft unabhängiger von fossiler Energie aus Russland und anderen Ländern.

Hier finden Sie einige einfache Hinweise